AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
  1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Liefer- und Zahlungsbedingungen“)gelten für alle Geschäftsbeziehungen der FREY SCHRAUBEN GmbH(nachfolgend „FREY SCHRAUBEN“ genannt) mit deren Kunden(nachfolgend „Besteller“ genannt).
Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die jeweils aktuelle Fassung der Liefer- und Zahlungsbedingungen ist abrufbar unter www.frey-schrauben.de/agb/.

1.2 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt FREY SCHRAUBEN nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn FREY SCHRAUBEN in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Liefer- und

Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang  vor diesen Liefer- und Zahlungs-bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von FREY SCHRAUBEN maßgebend.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber FREY SCHRAUBEN abzugeben sind (z.B. Frist-setzungen, Mängelanzeigen,  Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise   insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.5 Hinweise auf  die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Liefer- und  Zahlungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  1. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von FREY SCHRAUBEN sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn FREY SCHRAUBEN dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen über-lassen hat, an denen sich FREY SCHRAUBEN ihre Eigentums- und Urheber-rechte vorbehält.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist FREY SCHRAUBEN berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei FREY SCHRAUBEN anzunehmen.

 

2.3 Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung  der Ware zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform.

2.4 Sofern sich  FREY SCHRAUBEN zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf die Zurverfügungstellung von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, auf eine Mitteilung der in Art. 246 § 3 EGBGB bestimmten

Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von FREY SCHRAUBEN abgerufen und geöffnet wurden.

 

  1. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise von FREY SCHRAUBEN verstehen sich ab werk zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

Bei Neukunden sind für die ersten drei Lieferungen Vorkasse Bedingung für die Lieferung.

3.2 Beim  Versendungskauf (Abschnitt  5 Ziffer 1) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen  nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt  FREY SCHRAUBEN nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten.

3.3 Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem FREY SCHRAUBEN über den vom Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann.

3.4 Mit Ablauf der in Ziffer 3 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. FREY SCHRAUBEN behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens   vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von FREY SCHRAUBEN auf den   kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.5 Dem  Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch  rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des  Bestellers unberührt.

3.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von  FREY SCHRAUBEN auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist FREY SCHRAUBEN nach den gesetzlichen AGB  – Vorschriften zur Leistungsverweigerung und — gegebenenfalls nach Fristsetzung  — zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzel-Anfertigungen), kann FREY SCHRAUBEN den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

3.7 Hat FREY SCHRAUBEN aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann FREY SCHRAUBEN Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Überschreitung eines dem Besteller von FREY SCHRAUBEN eingeräumten Kreditlimits.

3.8 Soweit die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises trotz Fälligkeit nicht geleistet wird, erfolgt unter den Voraussetzungen  des  § 28a BDSG eine Datenübermittlung an mit FREY SCHRAUBEN kooperierende Auskunfteien.

3.9 Sollte sich nach Vertragsschluss der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien sowie für Leistungen von Dritten einschließlich der Energiekosten zum Zeitpunkt der Lieferung gegenüber dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils/der Drittleistung in dieser Position.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den jeweiligen Kaufverträgen und der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behält sich  FREY SCHRAUBEN das Eigentum an den verkauften Waren vor.

4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor voll-ständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat FREY SCHRAUBEN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Waren von FREY SCHRAUBEN erfolgen.

4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist FREY SCHRAUBEN berechtigt, nach  den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das  Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; FREY SCHRAUBEN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf FREY SCHRAUBEN diese Rechte nur geltend machen, wenn FREY SCHRAUBEN dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden  Waren im ordnungsgemäßen Geschäfts-gang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

4.4a Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung   der Waren von FREY SCHRAUBEN entstehenden  Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei FREY SCHRAUBEN als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung  oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt FREY SCHRAUBEN Miteigentum  im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende  Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

4.4b Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden  Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von FREY SCHRAUBEN gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an FREY SCHRAUBEN ab.   FREY SCHRAUBEN nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten  Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 

4.4c Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben FREY SCHRAUBEN ermächtigt. FREY SCHRAUBEN verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber FREY SCHRAUBEN nachkommt, kein  Mangel seiner Leistungs-fähigkeit vorliegt und FREY SCHRAUBEN den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts  gemäß Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann FREY SCHRAUBEN verlangen, dass der Besteller FREY SCHRAUBEN die abgetretenen  Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist FREY SCHRAUBEN in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

4.4d Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von FREY SCHRAUBEN um mehr als 10%, wird FREY SCHRAUBEN auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei FREY SCHRAUBEN.

  1. Lieferfrist, Liefertermin, Höhere Gewalt und Lieferverzug

5.1 Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine werden individuell vereinbart bzw. von FREY SCHRAUBEN bei Annahme der Bestellung angegeben.

5.2 Der Beginn der individuell vereinbarten bzw. von FREY SCHRAUBEN angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

5.3 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung von FREY SCHRAUBEN setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.4 Erhält FREY SCHRAUBEN aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder von Subunternehmern  trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird FREY SCHRAUBEN den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist FREY SCHRAUBEN berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit FREY SCHRAUBEN ihrer vorstehenden Informations-pflicht nachgekommen  ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete  Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von FREY SCHRAUBEN schuldhaft herbeigeführt worden sind.

5.5 Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 4 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten

Teils vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.6 Der Eintritt des Lieferverzugs von FREY SCHRAUBEN bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät FREY SCHRAUBEN in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die  Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche  des  Verzugs 0,5 % des Netto-Kaufpreises, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware. Darüberhinausgehende Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Verzugsschäden sind ausgeschlos-sen. FREY SCHRAUBEN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale  entstanden ist. Eine Schadenspauschale kann nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden weiterverarbeitender Lieferanten vorliegt.

5.7 Die Rechte des Bestellers gemäß Abschnitt 9 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von FREY SCHRAUBEN  insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

 

  1. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist

FREY SCHRAUBEN berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,  Versandweg,  Verpackung) selbst zu bestimmen.
6.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Besteller ergeben und er diesen nicht schriftlich widersprochen hat.

6.3 Unter Berücksichtigung der Interessenlage im Einzelfall und im Rahmen des zumutbaren behält sich FREY SCHRAUBEN bei Verbrauchsgütern handelsübliche Mehr- und Minderlieferungen vor – im Allgemeinen +/- 10%.

6.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr  bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung   bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

6.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist FREY SCHRAUBEN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich  Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

  1. Schutzrechte,  Bereitstellung von Unterlagen

7.1 Der Besteller verpflichtet sich, FREY SCHRAUBEN von Schutzrechts-behauptungen Dritter hinsichtlich der von FREY SCHRAUBEN gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. FREY SCHRAUBEN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen.

7.2 Der Besteller gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen sowie vom Besteller bereitgestellte Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt er FREY SCHRAUBEN von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtmangel nicht zu vertreten.

 

7.3 Der Besteller räumt FREY SCHRAUBEN durch die Bereitstellung von Unterlagen das nicht ausschließliche Recht ein, sie für alle vertraglich vorgesehenen Zwecke ohne zeitliche oder räumliche Beschränkung zu nutzen. Bei Anfrage von Artikeln auf Basis bereitgestellter Unterlagen wie z. B. Zeichnungen und Spezifikationen (Zeichnungsteile) ist FREY SCHRAUBEN berechtigt, diese zum Zwecke der Anfragebearbeitung und der nachgelagerten Vertragserfüllung an herstellende Unterlieferanten zur Verfügung zu stellen. Soweit der Besteller geänderte oder weitere Spezifikationen bei der Anfrage von Zeichnungsteilen vorgibt, ohne FREY SCHRAUBEN geänderte oder um diese Spezifikationen ergänzte Zeichnungen bereitzustellen, ist FREY SCHRAUBEN berechtigt, die vorhandenen Zeichnungen des Bestellers entsprechend abzuändern oder zu ergänzen. Sich daraus ergebende Mängel hat FREY SCHRAUBEN nicht zu vertreten.

 

 

8   Mängelansprüche des Bestellers

8.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Grundlagen der Mängelhaftung von FREY SCHRAUBEN ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbe-schreibungen  und Spezifikationen, die zwischen FREY SCHRAUBEN und dem  Besteller unter Zugrundelegung der jeweiligen Normen (z. B. DIN, ISO) vereinbart worden sind oder die FREY SCHRAUBEN vom Besteller zur Verfügung gestellt und von FREY SCHRAUBEN ausdrücklich genehmigt wurden.

 

8.3 Die  Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)  nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, Untersuchung oder später ein Mangel, so ist FREY SCHRAUBEN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige  genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung  der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße   Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von FREY SCHRAUBEN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

8.4 Ist die gelieferte Sache anerkannt mangelhaft, kann FREY SCHRAUBEN zunächst  wählen, ob sie Nacherfüllung durch  Beseitigung des Mangels  (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von FREY SCHRAUBEN, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Lieferungen mit anerkannten Mängeln müssen FREY SCHRAUBEN vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden. Eine teilweise Verwendung führt zur Ablehnung des Mangels.

8.5 FREY SCHRAUBEN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen,  dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.6 Der Besteller hat FREY SCHRAUBEN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken  zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an FREY SCHRAUBEN nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn FREY SCHRAUBEN ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

8.7 Die zum  Zweck  der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt FREY SCHRAUBEN, wenn  tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbesei-tigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann FREY SCHRAUBEN die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Bestellbar nicht erkennbar.

8.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Bei einem unerheblichen Mangel  besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.9 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Abschnitt 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Dazu zählen auch Deckungskäufe des Bestellers.

 

9  Sonstige Haftung

9.1 Soweit sich aus diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet FREY SCHRAUBEN bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

9.2 Auf Schadensersatz haftet FREY SCHRAUBEN — gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FREY SCHRAUBEN vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes  nach  gesetzlichen Vorschriften (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer
    wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
    ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
    ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel-
    mäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die
    Haftung von FREY SCHRAUBEN jedoch auf den Ersatz des vorher-
    sehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3 Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden FREY SCHRAUBEN nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit FREY SCHRAUBEN einen Mangel   arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungs-gesetz.

9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn FREY SCHRAUBEN die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

10  Verjährung

10.1 Die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB)  würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungs-fristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

11  Wasserstoff-Versprödung und Korrosion

11.1 FREY SCHRAUBEN und der Besteller sind sich der vielfältigen Ursachen und Probleme eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches  insbesondere bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw.  einsatzgehärteten Artikeln ab einer Zugfestigkeit von 1.000 N/mm² und Kern- oder Oberflächenhärten ab 320 HV gemäß DIN EN ISO 4042 bewusst. Die vollständige Beseitigung der Wasserstoff-Versprödungsgefahr kann von   FREY SCHRAUBEN nicht gewährleistet werden.
11.2 Wenn die Wahrscheinlichkeit einer Wasserstoff-Versprödung wegen des konkreten Einsatzbereichs der von FREY SCHRAUBEN gelieferten Ware z. B. konstruktionsbedingt oder aus Gründen der Sicherheit verringert werden soll, ist der Besteller verpflichtet, gemeinsam mit FREY SCHRAUBEN eine Vereinbarung über die Prozessdurchführung und Materialbeschaffung zu treffen, um den vorgenannten Gefahren zu begegnen.
11.3 Die DIN EN ISO 4042 ist integraler Bestandteil der zwischen FREY SCHRAUBEN und dem Besteller geschlossenen Verträge.

Korrosion kann durch unsachgemäße Lagerung beim Besteller auftreten und kann nur bedingt als Mangel angeführt werden.

 

12  Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1 Für diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen FREY SCHRAUBEN und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.2 Zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis der Parteien, einschließlich solcher Streitig-keiten über dessen wirksames Zustandekommen,  sind die für 97940 Boxberg, Deutschland zuständigen Gerichte, soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne der §§1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer  i. S. v. § 14 BGB ist. FREY SCHRAUBEN ist jedoch

auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand August 2022

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